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networkarmenia.ch

I Tempi Kammerorchester at the   founding ceremony of the association, networkarmenia.ch

Gründungsfeier des Vereins vom 6. November 2024 in Zürich

Der Verein "networkarmenia.ch" wurde am 19. September 2024 in Zürich gegründet. Das Präsidium wird gemeinsam von Regula Enderlin und Werner van Gent geführt.

 

Siehe Programm sowie Live-Ausschnitte.

invitation flyer of the founding celebration of the association, networkarmenia.ch
invitation flyer of the founding celebration of the association, networkarmenia.ch

Statuten des Vereins „networkarmenia.ch“

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  1. Name und Sitz - Unter dem Namen „networkarmenia.ch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Remetschwil/AG. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
     

  2. Ziel und Zweck - Der Verein fördert das Interesse an Armenien und unternimmt entsprechende Informationsaktivitäten in Öffentlichkeit und Politik. Dazu vernetzt er engagierte und interessierte Personen, Gruppierungen und Organisationen. Er unterhält eine Informationsplattform und organisiert kulturelle und andere Veranstaltungen.
     

  3. Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: - Mitgliederbeiträge; - Gönnerbeiträge; - Erträge aus eigenen Veranstaltungen; - Spenden und Zuwendungen aller Art. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
     

  4.  Mitgliedschaft - Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Sowohl natürliche wie juristische Personen haben je eine Stimme. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
     

  5. Erlöschen der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod; - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
     

  6. Austritt und Ausschluss - Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
     

  7. Organe des Vereins - Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand; c) die Revisionsstelle.
     

  8. Die Mitgliederversammlung - Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahrstatt. Sie kann auch online erfolgen. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 1 Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen, weitere Traktanden können bis 10 Arbeitstage im Voraus nachgereicht werden. Einladungen per EMail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands; c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung; d) Entlastung des Vorstandes; e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle; f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets; h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms; i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder; j) Änderung der Statuten; k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
     

  9. Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Juristische Personen können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen. Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands - Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: a) Präsidium; b) weitere Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Der Vorstand erarbeitet zu Handen der Mitgliederversammlung ein Spesenreglement. Und legt die Spesenabrechnung gegenüber der Mitgliederversammlung offen.
     

  10. Die Revisionsstelle - Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
     

  11. Zeichnungsberechtigung - Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.
     

  12. Haftung - Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
     

  13.  Datenschutz - Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Mitglieder haben das Recht, dies in Bezug auf ihre Daten abzulehnen. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.
     

  14. Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
     

  15. Inkrafttreten - Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. September 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen (bei bestehenden Vereinen).

    Ort, Datum: Zürich, 19. September 2024
    Für das Präsidium:Regula Enderlin & Werner van Gent

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